Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluß, Vertragsinhalt
   
1.1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen.
1.2. Unser Angebote behalten 30 Tage Gültigkeit. Angebote sind freibleibend bis zur Annahme durch den Kunden.
1.3. Aufträge gelten nur als angenommen, wenn sie auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen bestätigt sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Aufmaßen und anderen Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
   
2. Vorzeitige Kündigung
   
2.1. Kündigt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten zu haben, den Auftrag, so werden für die Planung, Arbeitsvorbereitung sowie entgangenen Gewinn 30 % der Auftragssumme ohne besondere Nachweise berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller steht jedoch die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
2.2. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach § 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
   
3. Preise
   
3.1. Unsere Preisliste unterliegt durch Preisschwankungen am Rohstoffmarkt ständigen Preisanpassungen. Der aktuelle Preisstand ist per Telefon oder auf www.hanf-fenster.de  unter "Preise" abzufragen.
3.2. Es gilt die schriftlich vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen einer Vertragspartei sind bei Lieferungen, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen nach frühestens vier Monaten - gerechnet vom Vertragsabschluß - Verhandlungen über eine angemessene Preisanpassung durchzuführen, wenn
a) die Preise für das benötigte Material oder die Lohn- oder Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Änderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen oder
b) die gesetzliche Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.
   
4. Umfang der Lieferpflichten
   
  Wir behalten uns das Recht vor, geringfügige Änderungen, die die beabsichtigte Verwendung der zu liefernden Ware nicht beeinträchtigen, während der Lieferzeit vorzunehmen.
   
5. Lieferzeit
   
5.1. Der Besteller kann unter der Voraussetzung des § 326 BGB nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat.
5.2. Bei Nichteinhaltung der Nachfrist endet der Vertrag nicht automatisch mit der Nachfrist sondern nur durch eine Beendigungsmitteilung durch den Besteller.
5.3. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferungen setzen voraus, dass die Verzögerung auf unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten zurückgeht.
   
6. Anlieferung und Gefahrenübertragung
   
6.1. Wird die Ware durch uns versendet, so erfolgt die Versendung auf unsere Gefahr, wenn dies nicht anders vereinbart wurde.
6.2. Die Anlieferung erfolgt nicht abgeladen. Die Abladung erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
6.3. Holt der Besteller die Ware selbst ab oder lässt er die Ware in seinem Auftrag durch Dritte abholen, erfolgen die Verladung, die Verpackung, die Befestigung und der Transport auf Gefahr des Bestellers.
6.4. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
   
7. Zahlung
   
7.1. Unter der Voraussetzung einer positiven Bonitätsprüfung des Bestellers, ist die Zahlung des Rechnungsbetrages ohne Abzug bei Warenübergabe Zug um Zug in bar fällig. Im Fall einer negativen Bonitätsprüfung, ist der Kaufpreis vor Produktionsbeginn auf unser Konto zu zahlen.
Im Internethandel gilt Zahlung per Vorkasse vor Produktionsbeginn.
7.2. Aufträgen über 10.000 € (zzgl. MwSt.) sind entweder vor Produktionsbeginn mit einer Bankbürgschaft über die Gesamtsumme des Auftrages nach Muster des Lieferanten oder durch Vorkasse abzusichern.
7.3. Grundsätzlich kann die Annahme eines Kundenauftrages von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
7.4. Bei Banküberweisungen gilt der Vortrag der Gutschrift bei unserer Bank als Tag der Zahlung.
7.5. Werden Zahlungen gestundet oder später als nach dem festgelegten Zahlungstermin geleistet, so können für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden, ohne dass es eines Nachweises über die Höhe der Tatsächlichen Zinsen bedarf. Bei Nachweis von höheren Kosten können diese geltend gemacht werden.
7.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers einschließlich Minderungsansprüche ist ausgeschlossen, falls sie von uns nicht ausdrücklich anerkannt wird oder der Gegenanspruch auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten beruht oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.7. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, darf der Auftragnehmer die Arbeiten bzw. weitere Lieferungen bis zur Zahlung einstellen.
   
8. Eigentumsvorbehalt
   
8.1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen.
8.2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf die gelieferte Ware nicht veräußert oder eingebaut und nicht verpfändet oder zur Sicherung übereinigt werden. Der Besteller verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sorgfältig zu verwahren, gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und uns das Bestehen einer solchen Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Ein etwa bestehender Anspruch gegen die Versicherung gilt insoweit an uns abgetreten. Eine etwaige Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte hat uns der Besteller sofort anzuzeigen. An die Stelle der uns gehörenden Ware tritt, wenn diese dennoch veräußert wird, der Anspruch des Bestellers gegen Dritte, der bis zur Höhe unserer gesamten Forderung als abgetreten gilt. Auf Verlangen hat der Besteller uns hierüber unverzüglich die erforderlichen Angaben zu machen, um die Forderungen gegenüber Dritten einziehen zu können.
8.3. Die Verarbeitung oder der Einbau der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware erfolgt in jedem Falle für uns. Der Besteller besitzt die verarbeitete oder eingebaute Ware nur als Verwahrer für uns. Diese Bestimmungen gelten insbesondere für den Fall der Verbindung (Einbau). Wird die gelieferte Ware mit einer anderen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller uns schon jetzt quotenmäßiges Miteigentum an der neuen Sache, die der Besteller für uns mit in Verwahrung nimmt.
8.4. Bei ganzer oder teilweiser Nichtzahlung des Kaufpreises haben wir das Recht, die gelieferte Ware zurückzuholen. Dabei entstehende Kosten sowie Wertminderung und Abnutzung gehen zu Lasten des Bestellers.
   
9. Gewährleistung
   
9.1. Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Lieferung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
9.2. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Bestellers, auf vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so sind wir von der Gewährleistung für diese Mängel frei.
9.3. Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels verjähren nach der Regelung des deutschen BGB; sofern bei Bauleistungen nicht die VOB vereinbart wurde. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
9.4. Wir haften nicht für natürliche Abnutzung, umweltbedingte Beanspruchung und für Schäden, die auf falsche oder mangelhafte Montage Dritter, Bedienung, Überbeanspruchung, ungeeignete Betriebs- oder Einbauverhältnisse, Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen oder auf sonstiges Verschulden des Bestellers zurückzuführen sind. Für die Erhaltung des Gewährleistungsanspruches hat der Besteller eine regelmäßige, jedoch einmal jährliche Wartung und Pflege durch einen Fachkundigen zu realisieren und zu dokumentieren.
9.5. Der Besteller hat bei Kaufverträgen die Ware bei der Anlieferung und bei Bauverträgen die Leistung bei der Abnahme zu kontrollieren. Eventuelle Mängel sind zu dokumentieren. Auftretende Mängel sind spätestens zwei Wochen nach der Entdeckung anzuzeigen. Die spätere Meldung offenkundiger Mängel ist ausgeschlossen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten. Auf Anforderung ist die Ware bei berechtigten Rügen auf unsere Kosten zurückzusenden.
9.6. Bei sämtlichen festgestellten Mängeln besteht für uns zunächst ein Nachbesserungsrecht. Schlägt die Nachbesserung oder nach unserem billigen Ermessen eine Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder - sollte es sich um einen schwerwiegenden Mangel handeln - Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.7. Schadensersatzansprüche sind für den Fall der nur einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern sie nicht die Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Die Gewährleistung bei Kaufverträgen schließen Montage- und Folgekosten aus. Entgangener Gewinn und Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden. Der Erfüllungsort für Ersatzansprüche, Nachbesserungen und Gewährleistungen ist bei Lieferungen, die durch uns erbracht wurden, der Lieferort und bei Abholungen durch den Besteller der Abhol- bzw. Übergabeort. Wir tragen nicht die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Besteller die gekaufte Sache an einen anderen Ort verbracht hat.
9.8. Teillieferungen und Teilabnahmen gelten als vereinbart.
   
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
   
10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
10.2. Erfüllungsort ist Ohrdruf.
10.3. Gerichtsstand ist bei allen sich mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten das Amtsgericht Gotha bis zu einem Gegenstandswert in Höhe von  5.000.- € und darüber hinaus das Landgericht Erfurt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder wenn der Kunde Verbraucher ist und keinen Wohnsitz in der Europäischen Union hat.
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